Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB
I. Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der BAMAKA AG (im folgenden Auftragnehmer genannt) und dem Einkaufsberechtigten/Kunden, d. h. ohne Einschränkung auch für im Fernabsatz oder im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossene Verträge. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Bestellungen sind nur durch Unternehmer i.S.v. §14 BGB zulässig. Mit der Bestellung versichert der Kunde, die betreffende Lieferung oder Leistung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zu erwerben.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsschluss und Lieferung
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und somit als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Der Kunde bleibt an sein Angebot sieben Tage gebunden. Die erteilten Aufträge werden durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Lieferung verbindlich.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Darstellungen (insb. im Online Shop) sowie Zeichnungen und andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache bzw. die Tauglichkeit der Leistung nicht berühren.
4. Für den Umfang der Lieferung ist - im Zweifel - die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
5. Der Auftragnehmer schließt mit ausgewählten Lieferanten sogenannte Streckengeschäftsabkommen ab, gemäß denen diese Lieferanten berechtigt sind, durch den Auftragnehmer benannte Kunden im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers unmittelbar zu beliefern.
6. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch den Auftragnehmer zu vertreten. Außerdem befreien von der Lieferverpflichtung alle Fälle höherer Gewalt und sonstige für den Auftragnehmer unabwendbaren Ereignisse, insbesondere auch Streiks und Maßnahmen von Behörden.
7. Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich soweit eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich zugesagt wurde. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt nur unter der Voraussetzung zu laufen, dass die Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten erfolgt ist. Insbesondere die Bereitstellung der vom Kunden beizubringenden Zeichnungen, Modelle, Muster und Materialien.
8. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das jeweilige Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferungen, die den Betrieb des Auftragnehmers nicht berühren (Streckengeschäfte) gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei gewöhnlicher Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
9. Lieferverzug liegt erst bei Überschreitung der ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermine vor. Der Kunde hat im Falle des Lieferverzuges dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei dem Auftragnehmer beginnt.
10. Bei Verzugseintritt und fruchtlosem Ablauf der Nachfrist oder Unmöglichkeit kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Unmöglichkeit oder bei vorheriger Vereinbarung eines Fixgeschäftes i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder § 376 HGB entfällt die Pflicht zur Nachfristsetzung.
11. Bei von ihm zu vertretenden Lieferverzug haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit es sich um ein Fixgeschäft i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr.4 BGB oder § 376 HGB handelt oder der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
12. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VI. entgegenzunehmen. Im Falle des Annahmeverzugs oder bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 10 % des Bestellpreises als Ersatz für die aufzuwendenden Mehrkosten zu erheben. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
13. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung des Kunden. Frachtsendungen erfolgen unfrei; Verpackungskosten werden zu Selbstkosten berechnet. Soweit Teillieferungen möglich und für den Kunden nicht unzumutbar sind, sind sie zulässig. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
III. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht, auch im Falle der Lieferung, mit Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung, auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand infolge des Annahmeverzugs des Kunden oder sonstigen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
IV. Preise und Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass eine Preisvereinbarung bei Vertragsschluss fehlt, gelten die jeweils am Liefertag gültigen Preise gemäß Preisliste. Bei Streckengeschäften gelten entsprechend die Preise der zuletzt veröffentlichten Werkpreislisten.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Auftragnehmer im entsprechenden Umfang zu einer Preiserhöhung berechtigt.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlungen tilgen stets die älteste Schuld. Hat der Kunde außer der Hauptleistung Kosten und Zinsen zu entrichten, so findet eine Tilgung zunächst der Kosten, danach der Zinsen und zuletzt der Hauptforderung statt.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat den Auftragnehmer unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware schriftlich zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
3. Der Kunde hat die dem Auftragnehmer gehörende Vorbehaltsware einschließlich der durch Be- oder Verarbeitung neu hergestellten Ware auf Verlangen des Auftragnehmers in angemessenem Umfang gegen übliche Risiken auf seine Kosten zu versichern und dem Auftragnehmer die Versicherungsansprüche abzutreten. Dieser ist auch berechtigt, die Versicherung selbst abzuschließen und / bzw. die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu zahlen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben ist er berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache einschließlich der daraus durch Weiterverarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung hergestellten neuen Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Forderungen des Auftragnehmers ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach erfolgter Abtretung berechtigt. Davon bleibt jedoch die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde ihm alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
6. Erfolgt eine Weiterverarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung o. ä. der unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Ware, so erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache das Alleineigentum, wenn der Wert seines Stoffes überwiegt bzw. anderenfalls Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
7. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
VI. Mängelgewährleistung
1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird.
2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren.
3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII.
6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund
- ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung
- fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte
- unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte
- fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- übermäßiger Beanspruchung
- der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
- natürlicher Abnutzung oder Verschleiß
- nicht ordnungsgemäßer Wartung
- mangelhafter Bauarbeiten
- ungeeigneten Baugrunds
- chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse
- Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte
entfällt eine Haftung des Auftragnehmers.
8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grob fahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann.
9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grob fahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann.
Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang.
10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.
VII. Haftungsbeschränkung
1. Der Auftragnehmer haftet generell nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas Gegensätzliches geregelt ist.
2. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Ausgenommen davon ist die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle der leicht fahrlässigen/ fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen nicht.
3. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen der Produkthaftung oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
4. Nach dem jetzigen Stand der Technik kann die Datenkommunikation über das Internet nicht fehlerfrei und/ oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit seines Online Shops.
5. Der Auftragnehmer haftet nur für eigene Inhalte auf der Website seines Online Shops. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist er für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Der Auftragnehmer macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern er Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird er den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
VIII. Urheberrecht
An allen vom Auftragnehmer dem Einkaufsberechtigten überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Reverse Engineering ist untersagt. Der Einkaufsberechtigte darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihre Inhalte keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie nicht verwerten, vervielfältigen oder verändern.
IX. Datenschutz / Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer erhebt und speichert für die geschäftsabwicklung notwendige Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden oder seiner Mitarbeiter beachtet der Auftragneher die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten zu Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer sowei Betroffenenrechte können der Datenschutzerklärung unter https://www.bamaka.de entnommen werden.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Auftragnehmers bzw. bei Streckengeschäften der Auslieferungsort des jeweiligen Lieferwerkes.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung und der unter dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelverträge ist Königswinter. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Kunden auch an dessen allgemeinen oder an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt – auch bei Auslandsbeziehungen – nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist die Berufung auf internationale kaufrechtliche Regelung ausgeschlossen.
Stand: Oktober 2020