Halterhaftung ist im Flottenmanagement keine Kür, sondern eine tragende Säule. In Deutschland gilt: Der Halter haftet grundsätzlich – und wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, muss er den Fahrer benennen. In Unternehmen wird es dabei besonders relevant, weil am Ende keine juristische Person „haftet“, sondern eine reale, verantwortliche Person. In der Praxis ist das häufig die Geschäftsführung – oder ein offiziell bestellter Fuhrparkverantwortlicher. Im Klartext: Du als Geschäftsführer haftest persönlich, also mit deinem privaten Vermögen.
Das Problem: Wer diese Verantwortung trägt, muss auch die dazugehörigen Pflichten nachweisbar erfüllen. Fehlt ein Fuhrparkmanager (intern oder extern), kann es im Ernstfall sehr schnell persönlich werden.
Andreas Röttgen, Fuhrparkmanager bei der BAMAKA AG, bringt es auf den Punkt:
„In der Praxis sehe ich häufig, dass Führerscheine auf einer handschriftlichen Liste abgehakt werden — diese Einträge sind nachträglich veränderbar und damit kritisch. Viele Verantwortliche nehmen das Thema nicht ernst genug.“
Eine zentrale Grundlage ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Ergänzend wichtig im Fuhrparkalltag: die Unfallverhütungsvorschriften, häufig referenziert als UVV – im Kontext von Dienstfahrzeugen insbesondere DGUV Vorschrift 70.
Damit du alle Vorgaben erfüllst, schauen wir auf die vier Säulen der Halterhaftung – und darauf, wie du sie rechtssicher und praktikabel umsetzt.